(Stand nach Änderungen am 1.12.1995)
Die Fachgruppe "Requirements Engineering" (FG RE) ist dem Fachausschuß (FA) 2.1 "Softwaretechnik und Programmiersprachen" als FG 2.1.6 zugeordnet.
Für die FG sind die Satzung der GI, die Geschäftsordnung der GI-Gliederungen, die jeweiligen Beschlüsse des Präsidiums und des Fachbereichs 2 (FB 2) "Softwaretechnologie und Informationssysteme" und des FA 2.1 verbindlich.
Das Requirements Engineering (RE), also die Ermittlung, Beschreibung und Prüfung der Anforderungen in den frühen Phasen der Systementwicklung, hat entscheidenden Einfluß auf den Verlauf des Projekts und auf die Qualität des dabei entstehenden Systems, letztlich also auf seine Eignung aus Sicht des Anwenders.
Die Mitglieder der FG RE sind als Praktiker, Lehrer und Forscher des REs an einem Austausch über das RE und an der Förderung und Weiterentwicklung des REs interessiert. Dementsprechend sammelt, diskutiert und verbreitet die FG RE Erfahrungen und Erkenntnisse auf dem Gebiet des REs, fördert die Ausbildung und die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Lehre und Anwendung und unterstützt Arbeiten, Tagungen und Publikationen, die diesen Zielen dienen.
Die Mitgliederversammlung bildet zu Schwerpunktthemen aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen, die die inhaltliche Arbeit ergebnisorientiert durchführen. Ihre Ergebnisse werden auf Mitgliederversammlungen vorgestellt und diskutiert. Die FG unterstützt Fachtagungen und Publikationen, deren Gegenstand das Requirements Engineering ist.
Die Verwaltung der Daten der Fachgruppenmitglieder erfolgt ausschließlich in der Geschäftsstelle.
Der Jahresbeitrag der FG wird von der Geschäftsstelle angefordert; bei Fachgruppenmitgliedern, die zugleich GI-Mitglieder sind, wird er zusammen in Rechnung gestellt.
Die Festsetzung des FG-Jahresbeitrages für ein Kalenderjahr durch die Mitgliederversammlung der FG bedarf der Zustimmung des Schatzmeisters und muß der Geschäftsstelle spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres mitgeteilt werden.
Die FG richtet für eigene Einnahmen (Fachgruppenbeiträge, Spenden, Tagungsüberschüsse u.A.) ein von der Geschäftsstelle der GI zentral verwaltetes Unterkonto ein. Die Einrichtung anderer Konten ist der Fachgruppe nicht gestattet.
Die FGL legt dem Schatzmeister bis zum 15. September jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vor.
Ausgaben außerhalb dieses Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.
Vierteljährlich ist eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der FG von der GI-Geschäftsstelle zu erstellen und der FGL zuzuleiten.
Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere über den Abruf von Mitteln bei anteiligen Tagungsüberschüssen, ist der Absatz 4.4 der Geschäftordnung der GI-Gliederungen verbindlich.
Die Wahl erfolgt nach Entscheid der FGL entweder durch die Einberufung einer Versammlung der Mitglieder der Fachgruppe (8.a) oder durch Briefwahl (8.b).
Der Sprecher der FG beruft mit einer Frist von sechs Wochen eine Wahlversammlung der FG-Mitglieder ein; die Einladung muß die Zahl der zu besetzenden Positionen angeben und ihr muß eine vorläufige Liste der Kandidaten für die FGL beigefügt sein. Der FG-Sprecher eröffnet die Wahlversammlung, veranlaßt die Wahl eines Wahlleiters und übergibt diesem dann die Versammlungsleitung. Der Wahlleiter eröffnet nochmals die Kandidatenliste; die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele Kandidaten enthalten, wie FGL-Mitglieder zu wählen sind, und darf nur die Namen solcher Kandidaten enthalten, die in der Versammlung der Annahme einer eventuellen Wahl mündlich oder zuvor schon schriftlich zugestimmt haben.
Gewählt ist, wer mehr " Ja "- als " Nein "-Stimmen erhält; sind auf diese Weise mehr Kandidaten gewählt, als maximal Positionen in der FGL zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Zustimmungsergebnissen (Ja / Nein-Stimmen-Differenzen) gewählt. Der Wahlleiter schreibt ein Wahlprotokoll, das der Wahlversammlung zur Billigung vorgelegt und an den Sprecher des FA versandt wird; der FA-Sprecher prüft die Korrektheit der Wahl und bestätigt sie.
Wahlleiter
Die amtierende FGL bestellt eine Wahlkommission, bestehend aus einem Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer zur Durchführung der Briefwahl für die FGL-Mitglieder.
Kandidatenvorschläge
Der Wahlleiter sammelt Kandidatenvorschläge aus der Mitgliedschaft der FG; kandidieren kann jedes FG-Mitglied mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission. Die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der FGL zu wählen sind. Ein Kandidat kann nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn er zuvor der Annahme einer eventuellen Wahl zugestimmt hat.
Briefwahlunterlagen
Die Unterlagen für die Briefwahl umfassen:
den Stimmzettel, der die Kandidatenliste enthält, bei jedem Kandidaten kann entweder "Ja" oder "Nein" angekreuzt werden;
einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels;
einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters als Empfänger sowie mit Namen, Anschrift, Mitgliedsnummer und Unterschrift des absendenden Fachgruppenmitglieds;
ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person der Kandidaten sowie eine Beschreibung des Wahlverfahrens und den Endtermin für den Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter enthält.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter nach Ablauf des Endtermins den Wahlausschuß unverzüglich ein. Gewählt ist, wer mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen erhält. Wurden mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Positionen in der FGL zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Zustimmungsergebnissen (Ja / Nein-Stimmen-Differenzen) gewählt. Der Wahlleiter fertigt ein Protokoll über die Feststellung des Wahlergebnisses, das die Mitglieder der Wahlkommission unterzeichnen. Das Protokoll wird der FAL mit der Bitte zugesandt, die Wahl zu bestätigen.
Die erste Sitzung einer neu berufenen bzw. neu gewählten und bestätigten FGL wird vom Sprecher der FAL unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Zu Beginn der Sitzung bittet er aus der Mitte der FGL um Vorschläge für das Amt des Sprechers und seines Stellvertreters und führt dann die Wahl durch. Nach erfolgter Wahl übergibt der Sitzungsleiter die Leitung an den neu gewählten Sprecher, der sein Amt so lange kommissarisch ausführt, bis er von der FAL bestätigt wird; das Protokoll der ersten Sitzung wird von beiden Sitzungsleitern unterzeichnet und der FAL mit der Bitte um Bestätigung der Wahl zugeleitet. Wird die Wahl nicht bestätigt, erfolgt eine Wiederholung des Verfahrens.
Die Auflösung der Fachgruppe erfolgt auf Antrag der FAL und bedarf der Bestätigung durch das Präsidium. Die FGL muß vor einem Auflösungsantrag an das Präsidium gehört werden. Die FGL muß zuvor die Mitglieder schriftlich oder auf einer Mitgliederversammlung informieren und deren Meinung feststellen. Falls die aufgelöste FG über eigene Mittel verfügt, werden diese dem FA gutgebracht.
Änderungen dieser FGO werden auf Vorschlag der FGL in der FAL beraten und beschlossen; sie treten nach Zustimmung durch den Vorstand der GI e.V. in Kraft.
Die FGL muß die Mitglieder über beabsichtigte Änderungen schriftlich oder auf einer Mitgliederversammlung informieren und deren Meinung feststellen.
Diese Ordnung wurde von der FGL am 1. Dezember 1995 verabschiedet und am im Auftrag des Präsidiums genehmigt.